REACH
Die europäische Chemikalienverordnung REACH steht für die Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien.
In Artikel 1 der REACH-Verordnung sind folgende Ziele formuliert:
- die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
- die Förderung von alternativen Beurteilungsmethoden für die von den Stoffen ausgehenden Gefahren
- die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
Um die nach Artikel 1 der REACH-Verordnung formulierten Ziele innerhalb des Unternehmes Weidmüller zu erfüllen, wurden bereits im Vorfeld von REACH richtungweisende Maßnahmen getroffen und auch heute und in Zukunft hat ein sorgfältiges Handeln gemäß der Richtlinie oberste Priorität. REACH ist ein sich ständig weiterentwickelndes System, das nur dann Erfolg haben wird, wenn flexibel und dynamisch auf neue Erkenntnisse oder neu entstandenen Bedarf reagiert wird.
Als umweltbewusstes Unternehmen nimmt Weidmüller seine Verantwortung für die Kommunikation innerhalb der Lieferkette und für den gesamten Informationsfluss innerhalb der REACH-Verordnung 1907/2006 wahr.
Die Informationspflicht nach REACH-Artikel 33 für Stoffe in Erzeugnissen gilt nur für sogenannte besorgniserregende Stoffe (Substances of very high concern – SVHC). Welche Stoffe dieses im Einzelnen sind, entscheidet die Europäische Chemikalienagentur ECHA (vgl. REACH Art. 59). Eine erste Version der Kandidatenliste ist seit dem 28. Oktober 2008 auf der Webseite der ECHA einsehbar.
Sobald uns von Lieferanten Informationen zu SVHC-Substanzen vorliegen, die in unseren Produkten bzw. Produktfamilien Verwendung finden, wird Weidmüller an dieser Stelle eine Liste mit den entsprechenden Produkten veröffentlichen.
Unter den angegebenen Links finden Sie weiterführende Informationen zu REACH.